Die rechtliche Seite

Das Fliegen von Modellflugzeugen ist mit einigen
Auflagen versehen. Modellflugzeuge sind keine Spielzeuge, sondern
Luftfahrzeuge gemäß Paragraph 1 des Luftverkehrsgesetzes. Somit
unterliegt der Betrieb von Flugmodellen den luftrechtlichen
Bestimmungen. Und wie alle juristischen Bestimmungen sind auch die den
Modellflug betreffenden recht umfangreich.

 

Jeder Modellflieger muss eine gesetzlich vorgeschriebene
Haftpflichtversicherung für Modellflugzeuge abschließen, bevor er
starten darf. Ein außer Kontrolle geratenes Modell kann trotz aller
Sicherheitsmaßnahmen einen beträchtlichen Schaden anrichten, der
versichert sein muss. Man kann diese Versicherung über den Verband Deutschen Modellflieger Verband, (DMFV) direkt oder über den Verein abschließen.

Desweiteren  einer muss ab einer Masse von mehr als 250 Gramm  an sichtbarer Stelle Name und Anschrift in dauerhafter und feuerfester Beschriftung an dem Fluggerät anbracht sein.

Flugmodelle, die den Luftraum nutzen, gelten in Deutschland aus rechtlicher Sicht
als Luftfahrzeuge und bilden eine eigene Luftfahrzeugklasse. Der Betrieb
von Flugmodellen wird durch § 16 der Luftverkehrsordnung (LuftVO)
geregelt. Nach § 16 Luftverkehrsordnung dürfen Modellflugzeuge
(Flugmodelle)unter bestimmten Voraussetzungen nur mit Erlaubnis der
Luftfahrtbehörde betrieben werden. Mehr Informationen hierzu sind unter
„§ 16 Erlaubnisbedürftige Nutzung des Luftraums“  im Internet zu finden.